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Rauchmelderpflicht - Zeit zum Einbau von Rauchwarnmeldern

Was in anderen Ländern wie z. B. in Großbritanien seit 1992 oder in den USA bereits in den 70er Jahren durch gesetzliche Regelungen festgelegt wurde, kommt jetzt auch in Deutschland - Die Rauchmelderpflicht! Je nach Bundesland gibt es gewisse Fristen ab welchem Datum Neu- und Umbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müßen. Auch für bestehende Wohnungen gibt gesetzliche Fristen die eingehalten werden müssen.

Rauchmelderpflicht in Bayern

Im Bundesland Bayern sieht das Rauchmelderpflichtgesetzt folgende Fristen vor. Seit dem 01.01.2013 besteht für Neu- und Umbauten eine generelle Rauchwarnmelderpflicht. Für bestehende Wohnungen sieht das Gesetzt einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2017 vor. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen lt. der gesetzlichen Grundlage mindestens ein Rauchmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, installiert werden.

Verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder ist in jedem Fall der Eigentümer. Bei Mietwohnungen muß hingegen der Mieter für eine ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft sorgen.

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Die gesetzlichen Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der einzelnen gesetzlichen Fristen je Bundesland (Daten stammen von rauchmelderpflicht.eu):

Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg:

- für Neu- und Umbauten:     seit Juli 2013 - für bestehende Gebäude:     seit Ende 2014

Bremen:

- für Neu- und Umbauten:     seit Mai 2010 - für bestehende Wohnungen:     seit Ende 2015

Hamburg:

- für Neu- und Umbauten:     seit Dezember 2005 - für bestehende Wohnungen:     seit Ende 2010

Hessen:

- für Neu- und Umbauten:     seit Mai 2005 - für bestehende Wohnungen:     seit Ende 2014

Mecklenburg-Vorpommern:

- für Neu- und Umbauten:     seit September 2006 - für bestehende Wohnungen:     seit Ende 2009

Niedersachsen:

- für Neu- und Umbauten:     seit November 2010 - für bestehende Wohnungen:     seit Ende 2015

Nordrhein-Westfalen:

- für Neu- und Umbauten:     seit April 2013 - für bestehende Wohnungen:     ab 31. Dezember 2016

Rheinland-Pfalz:

- für Neu- und Umbauten:     seit Dezember 2003 - für bestehende Wohnungen:     seit Juli 2012

Saarland:

- für Neu- und Umbauten:     seit Juni 2004 - für bestehende Wohnungen:     ab 31. Dezember 2016

Sachsen-Anhalt:

- für Neu- und Umbauten:     seit Dezember 2009 - für bestehende Wohnungen:     seit Ende 2015

Schleswig-Holstein:

- für Neu- und Umbauten:     seit Dezember 2004 - für bestehende Wohnungen:    seit Ende 2010

Thüringen:

- für Neu- und Umbauten:     seit Januar 2008 - für bestehende Wohnungen:     bis Dezember 2018

Brandenburg: 

- für Neu- und Umbauten:   seit Juni 2016 - für bestehende Wohnungen:    bis Dezember 2020

Sachsen:

- für Neu- und Umbauten:     seit Januar 2016 - für bestehende Wohnungen:   noch keine Regelung

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  • […] man sich spätestens auf Grund der Rauchm...

    […] man sich spätestens auf Grund der Rauchmelderpflicht entschlossene einen Rauchwarnmelder zu kaufen gilt es den Rauchmelder auch entsprechend […]

  • […] jeden Fall, so sieht es auch die in eini...

    […] jeden Fall, so sieht es auch die in einigen Bundesländern bereits in Kraft getretene Rauchmelderpflicht, müssen sämtliche Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure die zu Aufenthaltsräumen führen, mit […]

  • Es sollte eine einheitliche Regelung für alle Bund...

    Es sollte eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer geben!

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